7.11.2023
Scheidungsrecht in Hamburg
In Hamburg müssen scheidungswillige Ehepartner,
die ihre Vermögensangelegenheiten regeln wollen, allerdings ausgesprochen gute Argumente haben. Die Zeiten, in
denen die geschiedenen Eheleute nach dem Ende der Ehe darauf vertrauen konnten, auf Kosten des geschiedenen
Ehepartners ein Leben ohne finanzielle Schwierigkeiten zu führen, sind vorbei; soweit jedenfalls die Auskunft von
der
Rechtsanwältin für Familienrecht in Hamburg.
Der Gesetzgeber hat das deutsche Scheidungsrecht in den vergangenen Jahrzehnten einer umfangreichen Überarbeitung
und Modernisierung unterzogen, und er fordert, gerade von Frauen, ein deutlich höheres Maß an Eigenverantwortung
und selbstständiger Sorge für den eigenen Lebensunterhalt. Auch die
Familiengerichte
prüfen genauer, welchem Ehepartner sie nach einer Trennung welche
Zahlungen
zusprechen.
Betroffen von den gesetzlichen Neuerungen sind all jene Eheleute, die, wie die meisten Paare, die Ehe ohne einen
Ehevertrag eingegangen sind. Was den Güterausgleich, die Übertragung und Neuberechnung der Rentenansprüche und
etwaige nacheheliche Unterhaltszahlungen nach der Scheidung
angeht, müssen die Gerichte sich an die gesetzlichen Regelungen halten; diese lassen für die Bestimmung über das
Aufenthaltsrecht und das Sorgerecht für die Kinder nur in begrenztem Umfang Platz. Und gleichwohl kann eine
Scheidung auch in Zukunft teuer werden.
Eheleute die
ohne Ehevertrag
heiraten, leben mit dem Gatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff ist aber irreführend, denn die
Gütergemeinschaft bewirkt nicht, dass alles, was das Ehepaar gemeinsam besitzt, auch beiden gemeinsam gehört.
Jeder Ehepartner bleibt grundsätzlich Eigentümer des Vermögens, das er vor und während der Ehe erworben hat,
erläutert Eva Koopmann, Fachanwältin für Familienrecht in der
Hamburger Familienrechtskanzlei.
Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass größere Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern im Falle der
Scheidung auszugleichen sind. Einen Verlust des gesamten ehelichen Vermögens
brauchen die Geschiedenen an dieser Stelle aber nicht zu befürchten; sie müssen lediglich einen Teil abgeben.
Derjenige Partner, der seit der Heirat das größere Vermögen aufbauen konnte, muss dem anderen von seinem Überschuss
die Hälfte überlassen.
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